03. April 2012
Die Versickerungsanlagen in der Liegenschaftsentwässerung
Die Gesetzgebung schreibt vor, dass das Regenabwasser primär versickert werden muss. Vorausgesetzt jedoch, dass die Versickerung korrekt nach Norm und Dimensionierung erfolgt. Ohne Baugrunduntersuchung resp. ohne gute Kenntnisse des Baugrundes kann keine effiziente Versickerungsanlage (mit oder ohne Retention, nur Teil-Versickerung, usw.) geplant und erstellt werden.
Für die Bemessung des vorgeschalteten Schlammsammlers (mit erhöhten Anforderungen) gilt Kapitel Nr. 5.4.1.4 der SN 592'000. Wichtig ist hier der Einbau eines Tauchbogens beim Auslauf zur Versickerungsanlage.
Für die Versickerung von Regenabwasser gelten folgende weiteren Richtlinien:
SN 592'000 (Ausgabe 2002) Kanton Bern 1999 VSA 2002

Im Kanton Bern werden Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage (über belebte Humusschicht von mind. 30 cm) als Typ a, jene ohne Oberbodenpassage als Typ b bezeichnet.
Die Versickerungsanlagen inkl. Zuleitungen müssen von anderen Kanalisationssystemen vollständig getrennt sein. Notüberläufe von Versickerungsanlagen Typ b sind verboten. Notüberläufe von Versickerungsanlagen Typ a sind nur in Regen- resp. Reinabwasserleitungen oder in Gewässer gestattet.
Die wasserdichte Abdeckung sämtlicher Schächte einer Versickerungsanlage Typ b (Kontrollschacht, Schlammsammler, Sickerschacht) muss verschraubt und mit „Versickerung“ beschriftet werden.
Beispiele von Versickerungsanlagen Typ a:

Beispiele von Versickerungsanlagen Typ b:
Schlammsammler Sickerschacht











Karte mit der Lage der Leitung. 


